Allgemeine Geschäftsbedingungen

C.M. International B.V. · Edisonstraat 24, 7575 AT Oldenzaal, Niederlande · HR 92233279 · USt-IdNr. NL865947326B01
Fassung 1.0 · August 2026

C.M. International B.V. ist ein Lohnhersteller, spezialisiert auf die Herstellung und Verpackung von Nahrungsergänzungsmitteln, und ist nach FSSC 22000 und SKAL zertifiziert. Diese Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Verträge. Diese Bedingungen wurden in niederländischer Sprache erstellt; bei Auslegungsunterschieden ist der niederländische Text maßgebend.

1.Begriffsbestimmungen

  1. Auftragnehmer: C.M. International B.V. mit Sitz in Oldenzaal, Niederlande, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 92233279 (nachfolgend: „CMI“).
  2. Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, mit der CMI einen Vertrag schließt oder der CMI ein Angebot unterbreitet.
  3. Vertrag: jeder Vertrag zwischen CMI und dem Auftraggeber über die Herstellung, Verpackung, den Verkauf und/oder die Lieferung von Produkten und/oder Dienstleistungen, einschließlich Bestellungen und Auftragsbestätigungen.
  4. Beigestelltes Material: alle Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse, Verpackungen, Etiketten und sonstigen Gegenstände, die der Auftraggeber CMI zur Durchführung des Vertrages zur Verfügung stellt.
  5. Spezifikationen: die schriftlich vereinbarte Rezeptur, Zusammensetzung, Verpackungsart, Etikettierung und sonstige Produktanforderungen.

2.Geltungsbereich

  1. Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot von CMI und jeden Vertrag mit CMI sowie für alle daraus hervorgehenden oder damit zusammenhängenden Verträge und Folgeaufträge.
  2. Abweichungen gelten nur, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden, und nur für den Vertrag, für den sie getroffen wurden. Enthält der Vertrag Bestimmungen, die von diesen Bedingungen abweichen, so geht der Vertrag vor.
  3. Die Geltung von Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Diese Bedingungen wurden in niederländischer Sprache erstellt und ins Englische und Deutsche übersetzt. Bei Unterschieden in Auslegung oder Interpretation ist der niederländische Text maßgebend.
  5. CMI stellt diese Bedingungen vor oder bei Abschluss des Vertrages auf elektronischem Wege zur Verfügung, und zwar so, dass der Auftraggeber sie speichern und später einsehen kann, und verweist dabei auf die Fundstelle auf ihrer Website. Der Auftraggeber stimmt dieser elektronischen Zurverfügungstellung zu. Auf erste Anforderung übersendet CMI kostenlos ein Exemplar. Maßgebend ist die Fassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt.

3.Angebote und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote von CMI sind freibleibend und gelten einen Monat ab Datum, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
  2. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber das Angebot von CMI annimmt oder sobald CMI mit der Ausführung begonnen hat. Weicht die Annahme vom Angebot ab, kommt der Vertrag erst zustande, nachdem CMI dieser Abweichung schriftlich zugestimmt hat.
  3. Offensichtliche Irrtümer oder Schreibfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Preislisten binden CMI nicht.

4.Änderungen und Mehrleistungen

  1. Änderungen des Vertrages oder der Spezifikationen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
  2. Führen vom Auftraggeber gewünschte Änderungen zu Mehraufwand, Mehrkosten oder einer längeren Lieferzeit, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers und verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

5.Spezifikationen, Druckvorlagen und Freigabe

  1. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller von ihm oder in seinem Namen bereitgestellten Spezifikationen, Daten, Druckvorlagen und Anweisungen. Ein Ausführungsfehler infolge unrichtiger, unvollständiger oder mehrdeutiger Angaben bleibt im Risikobereich des Auftraggebers und befreit CMI von jeder Verpflichtung zur Nachbesserung oder zum Schadensersatz.
  2. Vom Auftraggeber freigegebene Muster, Andrucke, Referenzmuster oder Erstexemplare sind für die weitere Ausführung verbindlich. Nach der Freigabe festgestellte Fehler gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.Gesetzliche Vorschriften, Etikettierung und Claims

  1. Der Auftraggeber ist als Eigentümer des Endprodukts ausschließlich verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit der Rezeptur, der Zusammensetzung, der Dosierungen, der Etikettierung, der (gesundheitsbezogenen) Angaben und der sonstigen Verwendung des Produkts in jedem Land, in dem das Produkt vertrieben wird.
  2. CMI führt die Produktion nach den geltenden Lebensmittelsicherheitsnormen aus, prüft jedoch nicht die rechtliche Zulässigkeit von Rezeptur, Etikett oder Claims und ist hierfür in keiner Weise verantwortlich oder haftbar.
  3. Der Auftraggeber stellt CMI vollumfänglich von allen Ansprüchen Dritter frei, einschließlich der Ansprüche von Abnehmern, Verbrauchern und Behörden, sowie von allen Bußgeldern, Sanktionen und Kosten im Zusammenhang mit (der Verwendung oder dem Vertrieb) des Endprodukts, der Rezeptur, der Etikettierung oder der Claims.
  4. CMI übernimmt keine Gewähr für die Stabilität, Haltbarkeit oder Wirksamkeit der vom Auftraggeber oder in dessen Namen vorgegebenen Rezeptur oder Zusammensetzung.

7.Beigestelltes Material

  1. Der Auftraggeber liefert beigestelltes Material rechtzeitig, in einwandfreiem Zustand und mit den zugehörigen Unterlagen an, einschließlich Chargen-/Losnummern, Mindesthaltbarkeitsdaten und einschlägigen (Analyse-)Zertifikaten.
  2. Die Wareneingangskontrolle von CMI beschränkt sich auf den äußerlich erkennbaren Zustand und die Mengen. CMI ist zu keiner (labortechnischen) Untersuchung der Qualität, Zusammensetzung oder Eignung des beigestellten Materials verpflichtet; dieses verbleibt vollständig im Risikobereich des Auftraggebers.
  3. CMI wendet hinsichtlich des beigestellten Materials die verkehrsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht für Beschädigung oder Verlust, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von CMI vor.
  4. Das beigestellte Material und die daraus hergestellten Produkte befinden sich während des gesamten Zeitraums, in dem sie sich an einem Standort von CMI befinden, einschließlich des Betriebsgebäudes in der Edisonstraat 24 in Oldenzaal, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und sind über keine Versicherung von CMI gedeckt. Dieser Zeitraum umfasst die Lagerung vor, während und nach der Verarbeitung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Waren den Standort verlassen haben.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im vorstehenden Absatz genannten Waren auf eigene Kosten mindestens gegen Feuer, Explosion, Wasser-, Sturm- und Diebstahlschäden zum vollen Wiederbeschaffungswert zu versichern und versichert zu halten. Der Auftraggeber legt auf erste Anforderung von CMI einen Versicherungsnachweis vor. Der Auftraggeber und sein Versicherer verzichten auf einen Rückgriff gegenüber CMI für Schäden, die durch diese Versicherung gedeckt sind oder gedeckt sein könnten.
  6. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei Produktions- und Verpackungsarbeiten Verluste an Material und Produkten auftreten. CMI trifft die üblichen Maßnahmen, um Verluste innerhalb einer Marge von 10 % zu begrenzen, kann jedoch für Verluste innerhalb dieser Marge niemals haftbar gemacht werden. Der Auftraggeber liefert erforderlichenfalls einen angemessenen Überschuss an.
  7. Restbestände beigestellten Materials werden nach Abschluss des Vertrages höchstens drei Monate kostenfrei aufbewahrt. Danach ist CMI berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Restbestände nach schriftlicher Ankündigung auf Kosten des Auftraggebers zurückzusenden oder vernichten zu lassen.

8.Produktion, Toleranzen und Rückstellmuster

  1. Die tatsächlich produzierte und gelieferte Menge kann von der bestellten Menge abweichen. Eine Abweichung von bis zu 10 % nach oben oder unten gilt als ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages. Die Rechnungsstellung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich gelieferten Menge.
  2. CMI befüllt Fertigpackungen nach dem gesetzlichen System des Durchschnittsinhalts gemäß der Richtlinie 76/211/EWG und deren niederländischer Umsetzung. Dieses System besagt, dass der durchschnittliche Inhalt einer Partie mindestens der angegebenen Nennfüllmenge entspricht, dass nur ein begrenzter Teil der Fertigpackungen eine Minusabweichung aufweisen darf, die größer ist als die zulässige Minusabweichung, und dass keine Fertigpackung um mehr als das Doppelte dieser Abweichung nach unten abweicht. Die zulässige Minusabweichung ist kein einheitlicher fester Prozentsatz, sondern richtet sich nach der Nennfüllmenge und ergibt sich aus den genannten Vorschriften. Abweichungen innerhalb dieses Systems gelten als ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages.
  3. Beim Verkapseln treten Streuungen des Füllgewichts je Kapsel auf. Dieser Absatz betrifft ausschließlich diese Streuung je Dosierungseinheit; für die Füllmenge der Fertigpackung, in der die Kapseln oder das Pulver geliefert werden, gilt Absatz 2. Sofern in den Spezifikationen schriftlich nichts anderes festgelegt ist, wendet CMI das System der Gleichförmigkeit der Masse einzeldosierter Arzneiformen gemäß dem Europäischen Arzneibuch (2.9.5) an, mit folgender zulässiger Abweichung von der mittleren Masse:
    DosierungseinheitMittlere MasseZulässige Abweichung
    Kapseln sowie in einer Einzeldosis abgefülltes Pulverweniger als 300 mg10 %
    300 mg oder mehr7,5 %
    Bei der Wägung von zwanzig zufällig ausgewählten Einheiten dürfen höchstens zwei Einheiten um mehr als den genannten Prozentsatz von der mittleren Masse abweichen, und keine Einheit darf um mehr als das Doppelte dieses Prozentsatzes abweichen. CMI trifft die üblichen Maßnahmen zur Begrenzung der Streuung, kann jedoch für Streuungen innerhalb dieser Grenzen nicht haftbar gemacht werden.
  4. Als Bulkware in Dosen oder andere Fertigpackungen abgefülltes Pulver ist keine einzeldosierte Darreichungsform. Für dessen Füllmenge gilt ausschließlich das in Absatz 2 beschriebene gesetzliche System des Durchschnittsinhalts und nicht die in Absatz 3 genannte Abweichung je Dosierungseinheit.
  5. Für die Gehalte an Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Nährstoffen gelten die Toleranzen der geltenden europäischen Leitlinien für Toleranzen bei den auf dem Etikett angegebenen Nährwerten; diese gelten während der gesamten Haltbarkeitsdauer. Der Auftraggeber bestimmt auf Grundlage seiner eigenen Stabilitätsdaten den in der Rezeptur erforderlichen Überschuss (Overage), um den deklarierten Gehalt über die gesamte Haltbarkeitsdauer zu erreichen, und ist hierfür verantwortlich.
  6. Von jedem bearbeiteten Auftrag wird mindestens ein Rückstellmuster zwölf Monate lang aufbewahrt.

9.Lieferung und Transport

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk (Ex Works, Oldenzaal, Incoterms 2020), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Produkte das Betriebsgelände von CMI verlassen oder zur Abholung bereitstehen.
  2. Auf Wunsch sowie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers kann CMI den Transport organisieren. Schäden während des Transports, beim Be- und Entladen oder bei der Zwischenlagerung durch den Frachtführer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten niemals als Fixtermin. Eine Überschreitung berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadensersatz, Rücktritt oder zur Aussetzung seiner (Zahlungs-)Verpflichtungen.
  4. CMI ist berechtigt, in Teilmengen zu liefern und jede Teillieferung gesondert in Rechnung zu stellen.

10.Abnahme und Lagerung

  1. Der Auftraggeber nimmt die Produkte innerhalb von vierzehn Tagen ab, nachdem CMI mitgeteilt hat, dass sie bereitstehen.
  2. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme ist CMI berechtigt, angemessene Lagerkosten zu berechnen. Ab diesem Zeitpunkt lagern die Produkte auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, und CMI ist berechtigt, den Auftrag wie geliefert in Rechnung zu stellen.

11.Preise und Preisänderungen

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und ohne Transport-, Versicherungs- und sonstige Kosten, sofern schriftlich nichts anderes angegeben ist.
  2. CMI ist berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn kostenbestimmende Faktoren wie Rohstoffe, Verpackungen, Energie, Transport oder Löhne nach Vertragsschluss steigen. CMI teilt eine Preiserhöhung dem Auftraggeber rechtzeitig mit.

12.Zahlung und Sicherheiten

  1. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, Zurückbehaltung oder Aufrechnung auf das von CMI auf der Rechnung angegebene Konto zu zahlen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
  2. CMI ist jederzeit berechtigt, vor (weiterer) Leistung eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung oder eine andere Sicherheit für die Erfüllung zu verlangen.
  3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist befindet sich der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug und schuldet die gesetzlichen Verzugszinsen für Handelsgeschäfte auf den offenen Betrag sowie sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten.
  4. Der in Rechnung gestellte Betrag ist sofort fällig, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Auftraggeber Zahlungsaufschub beantragt, in sein Vermögen vollstreckt wird oder sein Unternehmen liquidiert oder aufgelöst wird.
  5. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist CMI berechtigt, weitere Lieferungen und Arbeiten auszusetzen oder den Vertrag ohne gerichtliche Mitwirkung aufzulösen, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte. Alle daraus entstehenden Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

13.Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von CMI gelieferten Produkte bleiben Eigentum von CMI, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen von CMI aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden Verträgen einschließlich Zinsen und Kosten vollständig beglichen hat.
  2. Solange das Eigentum nicht übergegangen ist, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Produkte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist gestattet; der Auftraggeber tritt in diesem Fall auf erstes Verlangen seine Forderungen gegen seine Abnehmer an CMI ab.
  3. CMI ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Produkte zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Auftraggeber gewährt CMI hierzu Zugang zu den Orten, an denen sich die Produkte befinden.
  4. Beigestelltes Material bleibt Eigentum des Auftraggebers.

14.Zurückbehaltungsrecht

Kommt der Auftraggeber einer Verpflichtung gegenüber CMI nicht nach, ist CMI berechtigt, die Herausgabe aller in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände des Auftraggebers, einschließlich beigestellten Materials und fertiger Produkte, so lange auszusetzen, bis der Auftraggeber vollständig erfüllt. Dieses Zurückbehaltungsrecht gilt auch für Forderungen aus früheren Verträgen.

15.Stornierung

  1. Die Stornierung eines Auftrags wird nur akzeptiert, wenn der Auftraggeber alle Kosten der bereits ausgeführten Arbeiten erstattet, einschließlich vorbereitender Arbeiten sowie bereits eingekaufter oder bestellter Rohstoffe und Verpackungen.
  2. Aufträge für nicht standardmäßige oder speziell nach Maß hergestellte oder bedruckte Produkte können nicht storniert werden.

16.Reklamationen und Prüfung

  1. Der Auftraggeber prüft die Produkte bei Entgegennahme sorgfältig. Als Zeitpunkt der Entgegennahme gilt der Zeitpunkt, zu dem die Produkte das Betriebsgelände von CMI verlassen oder zur Abholung bereitstehen.
  2. Reklamationen wegen sichtbarer Mängel, Mengen oder Beschädigungen sind CMI unverzüglich bei Anlieferung, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, schriftlich mitzuteilen.
  3. Reklamationen wegen Mängeln, die bei einer sorgfältigen Prüfung bei Entgegennahme vernünftigerweise nicht erkennbar waren, sind innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Entgegennahme, schriftlich mitzuteilen.
  4. Nach (teilweiser) Verarbeitung, Bearbeitung, Weiterlieferung oder dem Verkauf der Produkte gilt die Lieferung als vorbehaltlos angenommen.
  5. Eine Reklamation setzt die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers nicht aus. Rücksendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von CMI zulässig.

17.Haftung

  1. Im Falle einer zu vertretenden Pflichtverletzung von CMI beschränken sich die Rechte des Auftraggebers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch CMI, soweit dies vernünftigerweise möglich ist.
  2. Soweit CMI dennoch haftet, ist diese Haftung je Schadensfall oder Serie zusammenhängender Schadensfälle auf höchstens den Rechnungswert des Auftrags bzw. des Auftragsteils begrenzt, auf den sich die Haftung bezieht.
  3. CMI haftet niemals für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, einschließlich Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, entgangenen Einsparungen, Reputationsschäden, Schäden von Abnehmern des Auftraggebers und Kosten von Rückrufaktionen.
  4. CMI haftet nicht für Fehler oder Pflichtverletzungen der von ihr eingeschalteten Erfüllungsgehilfen und Zulieferer.
  5. Der Auftraggeber kontrolliert die von CMI hergestellten oder verpackten Produkte bei Eingang, auch um mögliche Rückrufaktionen oder Ansprüche zu vermeiden. Der Auftraggeber bleibt jederzeit selbst für das Endprodukt und dessen Vertrieb verantwortlich.
  6. Die in diesem Artikel genannten Beschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit der Geschäftsleitung von CMI beruht.

18.Rückrufaktionen

  1. Die Parteien informieren einander unverzüglich über eine (drohende) Rückrufaktion betreffend das Produkt und gewähren einander die hierfür vernünftigerweise erforderliche Mitwirkung.
  2. Die Kosten einer Rückrufaktion, einschließlich der Kosten für Rückholung, Lagerung und Vernichtung von Produkten, gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, die Rückrufaktion beruht nachweislich ausschließlich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CMI.

19.Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt auf Seiten von CMI liegt vor, wenn CMI nach Vertragsschluss durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Brand, Wasserschaden, Blitzschlag, Überschwemmung, Epidemien und Pandemien, behördlicher Maßnahmen, Maschinendefekten, Störungen der Energieversorgung, Personalausfall, Transporthindernissen und Pflichtverletzungen von Zulieferern, von denen CMI Materialien ganz oder teilweise bezieht.
  2. Während der höheren Gewalt sind die Verpflichtungen von CMI ausgesetzt. Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag für den nicht ausgeführten Teil aufzulösen, ohne dass eine Schadensersatzpflicht entsteht. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Kosten werden vergütet.

20.Geheimhaltung und geistiges Eigentum

  1. Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen des Vertrages voneinander erhalten, einschließlich Rezepturen, Preisen, Arbeitsweisen und Kundendaten, vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrages.
  2. Alle Rechte des geistigen Eigentums an vom Auftraggeber bereitgestellten Rezepturen, Marken, Etiketten und Druckvorlagen verbleiben beim Auftraggeber. Der Auftraggeber sichert zu, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden, und stellt CMI von entsprechenden Ansprüchen frei.
  3. Alle Rechte des geistigen Eigentums an von CMI entwickelten Rezepturen, Arbeitsweisen, Verfahren und Know-how verbleiben bei CMI, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

21.Verfall von Ansprüchen

Jeder Anspruch des Auftraggebers gegen CMI verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Entgegennahme der Produkte bei dem zuständigen Gericht anhängig gemacht wurde.

22.Einkauf durch CMI

  1. Dieser Artikel gilt, wenn CMI Waren einkauft, unter anderem auf Grundlage einer von CMI erteilten Bestellung. Die übrigen Artikel dieser Bedingungen gelten in diesem Fall, soweit sie ihrer Art nach hierfür geeignet sind; die Geltung von Verkaufs- oder Lieferbedingungen des Lieferanten wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Der Lieferant liefert entsprechend der Bestellung und den vereinbarten Spezifikationen. Lieferungen von Rohstoffen sind mit Chargen-/Losnummern, Mindesthaltbarkeitsdaten und den einschlägigen (Analyse-)Zertifikaten zu versehen; auf allen Dokumenten ist die Bestellnummer anzugeben.
  3. CMI ist berechtigt, gelieferte Waren zu prüfen. Waren, die der Bestellung oder den Spezifikationen nicht entsprechen, kann CMI zurückweisen und auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurücksenden oder zur Verfügung halten, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte. Zahlung oder Ingebrauchnahme gilt nicht als Annahme.
  4. Abweichungen in Menge, Qualität oder Liefertermin teilt der Lieferant CMI vor dem Versand mit.

23.Schlussbestimmungen

  1. Ist oder wird eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen vollständig wirksam. Die Parteien ersetzen die betreffende Bestimmung in diesem Fall durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
  2. Der Auftraggeber darf Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CMI nicht auf Dritte übertragen.
  3. CMI ist berechtigt, diese Bedingungen zu ändern. Die geänderten Bedingungen gelten für danach geschlossene Verträge.
  4. Auf alle von CMI geschlossenen Verträge sowie auf die daraus hervorgehenden Verträge ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
  5. Streitigkeiten werden ausschließlich dem zuständigen Gericht der Rechtbank Overijssel, Standort Almelo, Niederlande, vorgelegt.
Fassung 1.0 · August 2026 · Festgelegt in Oldenzaal · C.M. International B.V. · Edisonstraat 24, 7575 AT Oldenzaal, Niederlande · HR 92233279 · USt-IdNr. NL865947326B01 · info@cm-international.nl · www.cm-international.nl